Die Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem (luf) Grundbesitz für den Bau von Erdöl-, Erdgas-, Hochspannungs- und Wasserleitungen sowie der Errichtung von Pump- und Trafostationen (z. B. Wert des Nutzungsentgangs, Randschadenentschädigung, Überspannungsentschädigung) sind unabhängig von der Sicherung der Rechte durch Grunddienstbarkeiten Betriebseinnahmen. Es handelt sich in der Regel um Nutzungsentgelte für die Gebrauchsüberlassung des Grund und Bodens und damit um Pacht. Es handelt sich insoweit nicht um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.04.1994, Az IX R 19/90 - BStBl 1994 II S. 640). Soweit die Entschädigung auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfällt, ist die Gesamtentschädigung aufzuteilen und gesondert zu beurteilen (betreffend Gewinnermittlung nach § 13a EStG siehe Rz. 52 ff. des BMF-Schreibens vom 10.11.2015).
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