OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2001
S 2384

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.01.2001 (S 2384) - DRsp Nr. 2008/80585

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.01.2001 - Aktenzeichen S 2384

DRsp Nr. 2008/80585

Illegale Beschäftigung und Scheinselbständigkeit - Domizilgesellschaften als Subunternehmer - steuerliche Inanspruchnahme nach § 160 AO, § 42 d Abs. 6 EStG und § 51 ff UStDV

I. Allgemeines

In der Baubranche treten häufig im Ausland gegründete und dort registrierte Domizilgesellschaften als Subunternehmer in Erscheinung.

Kommt der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger bezüglich der an die Domizilgesellschaft gezahlten Leistungsentgelte dem Benennungsverlangen des Finanzamts nicht nach, ist insoweit dem Betriebsausgabenabzug die Anerkennung zu versagen (§ 160 AO).

Neben der Versagung des Betriebsausgabenabzugs kann der inländische Auftraggeber und Leistungsempfänger gleichzeitig zum Steuerabzug nach §§ 51 ff UStDV herangezogen und für nicht von der Domizilgesellschaft einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden (Entleiherhaftung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 d Abs. 6 EStG).

Bezüglich der technischen Durchführung des Besteuerungsverfahrens haben sich die für die Besteuerung des Auftraggebers (§§ 17 ff AO) und das für den Erlass des Haftungsbescheides (§ 42 d EStG i. V. m. § 26 ZustVOFÄ) zuständige Finanzamt Kassel-Goethestrasse abzustimmen. Dabei hat die zuerst mit der Sache befasste Stelle die anderen Stellen umgehend zu informieren.