In dem BMF-Schreiben vom 15.07.2004 (BStBl 2004 I S. 593, KSt-Kartei § 8a Karte 8) lautet die Tz. 36 Satz 2 wie folgt:
Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.
Diese Aussage führte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Nachfragen hinsichtlich ihrer Auslegung. Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft, sondern der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft gemeint.
Die OFD bittet daher Tz. 36 Satz 2 wie folgt auszulegen:
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