Die Führung von Kaufpreissammlungen für unbebaute und bebaute Grundstücke ist in der Vergangenheit allgemein und bundeseinheitlich - mit Unterbrechungen - angeordnet worden, um für mögliche Stichtage einer künftigen Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf zeitnahe verwertbare Wertermittlungsgrundlagen zurückgreifen zu können (vgl. Vfg. zu a).
Mit Einführung der Bedarfsbewertung ab 01.01.1996 bzw. 1997 ist die Notwendigkeit einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte für sämtliche wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes - wie zum 01.01.1935 und 01.01.1964 durchgeführt - zumindest vorerst weggefallen.
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