Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 besteht nur dann ein Anspruch auf Investitionszulage für Anschaffungskosten, die auf nach Abschluss des Kaufvertrags vom Veräußerer durchgeführte nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 entfallen, wenn vom Anspruchsberechtigten für diese nachträglichen Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch genommen werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999). Gleiches gilt gemäß §
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