Zur betrieblichen Finanzierung werden von einem Unternehmer Gegenstände (z. B. Gebrauchtfahrzeuge), die von Privatpersonen erworben wurden, an einen anderen Unternehmer sicherungsübereignet. Im Falle der Verwertungsreife und der anschließenden Verwertung außerhalb eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens stellt sich dann die Frage, ob der Sicherungsnehmer das Abzugsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV (VZ bis einschließlich 2001) bzw. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (VZ ab 2002) zu beachten hat. Ferner ist fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer in einem solchen Fall für seinen Umsatz (Doppelumsatz) die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden kann.
Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten:
Im Fall der Sicherungsübereignung können sowohl der Sicherungsgeber als auch der Sicherungsnehmer unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung anwenden.
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