Anwendung des BFH-Urteils vom 14. September 1999 - IX R 35/97 - (BStBl 2000 II S. 478)
Der BFH hat mit Urteil vom 14. September 1999 (BStBl 2000 II S. 478) entschieden,
dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet;
dass eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, nicht zu gewähren ist. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen. Liegen in einem Veranlagungszeitraum sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG als auch die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 10e EStG vor, muss sich der Steuerpflichtige für eine der beiden Fördermaßnahmen entscheiden.
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