OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.04.2000
S 0180 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.04.2000 (S 0180 A) - DRsp Nr. 2008/86314

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.04.2000 - Aktenzeichen S 0180 A

DRsp Nr. 2008/86314

§ 5 KStG Satzungsmäßige Vermögensbindung; Benennung einer ausländischen Körperschaft als Empfänger des Vermögens

Zu der Frage, ob eine ausreichende satzungsmäßige Vermögensbindung (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO) auch dann vorliegt, wenn eine ausländische KöR als Empfänger des Vermögens für den Fall der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke der KöR benannt wird, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Es fehlt an einer ausreichenden satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn eine ausländische KöR als Vermögensempfänger benannt wird. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO muss es sich bei dem Empfänger des Vermögens um eine „steuerbegünstigte KöR” handeln. Dies kann nur eine KöR sein, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit ist. KöR, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben (ausländische KöR), können die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen nicht erfüllen.

Die Beschränkung auf inländische Empfänger-KöR ist zudem in der Sache gerechtfertigt, weil deutsche Steuerbehörden bei ausländischen KöR weder die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel kontrollieren noch Sanktionen bei einer Fehlverwendung aussprechen können.