Der Bundesrechnungshof (BRH) stellt anlässlich einer bundesweiten Prüfung der stl. Behandlung von Golfclubs Mitte der 1980er Jahre u. a. fest (und diese Feststellungen sind auf andere Vereine übertragbar), dass geltend gemachte Aufwendungen häufig zu Unrecht im Rahmen des § 10b EStG berücksichtigt worden sind. Prüfungsgegenstand war insbesondere, ob bei den Vereinen überhaupt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage aufgeworfen, welche stl. Konsequenzen bei den Zuwendenden zu ziehen sind, wenn die vom FA festgestellte Gemeinnützigkeit eines Vereins rückwirkend wieder aberkannt wird.
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