1. Nach Abschn. II Abs. 5 des HMdF-Erl. v. 1. 12. 1993 S 7100 a A entsprechenden BMF-Schreiben v. 19. 11. 1993 S 7100 a (USt-Kartei BMF § 1a UStG S 7100a K 1) kann in Fällen einer innergemeinschaftlichen Verkaufskommission die Lieferung durch den Kommittenten an den Kommissionär abweichend von Abschn. 24 Abs. 2 Satz 5 und Abschn. 30 Abs. 2 Satz 5 UStR 1992 schon im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kommissionsgutes als erbracht angesehen werden (vgl. auch Abschn. 15b Abs. 7, Abschn. 24 Abs. 2 Satz 9 und Abschn. 30 Abs. 2 Satz 5
Für den Kommittenten entfällt daher im Bestimmungsmitgliedstaat - anders als bei Annahme einer Lieferung an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Kommissionsgutes an den Abnehmer mit einem vorgeschalteten Verbringenstatbestand durch den Kommittenten gem. § 3 Abs. 1a i. V. mit § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG - die Notwendigkeit einer dortigen steuerlichen Erfassung.
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