Es ist die Frage gestellt worden, ob bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und ihn auch nach dem Zusammenschluss im Wege der Einbringung in eine Personengesellschaft weiter nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln wollen, auf die Aufstellung einer Einbringungsbilanz verzichtet werden kann.
Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung gilt hierzu Folgendes:
Die Einbringung stellt eine Sonderform der Veräußerung dar, für die das UmwStG bei Einbringung von Sachgesamtheiten unterschiedliche Wertansätze zulässt. Die alten Gesellschafter bringen ihre Mitunternehmeranteile in eine neue Mitunternehmerschaft ein und haben somit ihr Betriebsvermögen auf den Einbringungszeitpunkt in Anwendung der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu bewerten. Im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muss deshalb der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz des Einbringenden und einer Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft ermittelt werden (s.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.10.1999, BStBl 2000 II S. 123, EStH 16 Abs. 7).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|