Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a EStG dem nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1 EStG) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen, § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG.
Unter Bezugnahme auf eine Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:
Macht der Schuldner der Kapitalerträge von der Möglichkeit der Änderung der Kapitalertragsteueranmeldung nach § 44b Abs. 5 keinen Gebrauch, hat auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen.
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