OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.12.1996
S 0130 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.12.1996 (S 0130 A) - DRsp Nr. 2008/83813

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.12.1996 - Aktenzeichen S 0130 A

DRsp Nr. 2008/83813

§ 30 AO Strafanträge und Strafanzeigen bei Delikten gegen Beschäftigte der Finanzverwaltung

Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter (z. B. Ehre, körperliche Unversehrtheit, Freiheit gem. Art. 1 und 2 GG) von Beschäftigten der FinVerw bei Gelegenheit der Dienstausübung durch Stpfl. oder Dritte verletzt (z. B. §§ 185, 186, 187, 223, 223a, 230, 239, 240, 241 StGB), so steht die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses einer Offenbarung steuerlicher Verhältnisse im Rahmen eines Strafantrags oder einer Strafanzeige durch den Beschäftigten selbst oder seinen Dienstvorgesetzten nicht entgegen, wenn der Angriff auf die Persönlichkeitsrechte des Beschäftigten sich nicht nur als geringfügig darstellt. Das Interesse des Stpfl. an der Geheimhaltung seiner im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse ist gegen das Interesse des Staates und des betroffenen Beschäftigten an der Durchsetzung des Strafanspruchs abzuwägen. Dabei sind die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, die Art der Begehungsweise, die Verschuldungsform und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen.

Bei Strafanzeigen oder Strafanträgen durch die Beschäftigten selbst haben diese vor Antragstellung oder Anzeigeerstattung die Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten einzuholen.