Mit BMF-Schr. v. 13.11.1998 -
Das Merkblatt ist im BStBl 1998 I S. 1472 ff. veröffentlicht. Es liegt den FÄ als - USt M 2 Merkblatt Bauwirtschaft - vor und kann betroffenen Unternehmern ausgehändigt werden.
Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistungen aus.
Die betreffenden Unternehmen versteuern ihre Leistungen regelmäßig nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die USt für die erbrachten Werklieferungen bzw. Werkleistungen entsteht daher mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung.
Zum Zeitpunkt der Leistungsausführung enthält Abschn. 178 UStR weitere Hinweise. Soweit die Leistungen danach als ausgeführt anzusehen sind, ist die USt aufgrund des vereinbarten Leistungsentgelts zu entrichten. Bereits entrichtete Steuerbeträge auf Voraus- und Abschlagszahlungen sind abzuziehen.
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