Die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen (z. B. Stradträte und Beigeordnete eines Gemeindevorstandes oder Kreisausschusses) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „Nichtselbständiger Arbeit” im Sinne des § 19 EStG dem Lohnsteuer-Abzug (etwas anderes gilt nach dem Erlass vom 13. Januar 2014, S 2337 A - 001 - II 3b , für kommunale Volksvertreter, vgl. ofix: EStG/3/2). Dies trifft insbesondere für Entschädigungen zu, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die lohnsteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
Für ehrenamtliche Beigeordnete eines Gemeindevorstandes gilt Folgendes:
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