Die Veräußerung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes unterliegt auch dann in vollem Umfang der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand ohne das Recht zum Vorsteuerabzug erworben worden ist. Hat der Steuerpflichtige einen sowohl unternehmerisch als auch außerunternehmerisch genutzten Gegenstand nur teilweise seinem Unternehmensvermögen zugeordnet, so unterliegt nur dieser Teil der Veräußerung der Umsatzsbesteuerung, vgl. BFH-Urteil vom 31.01.2002, V R 61/96, Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 08.03.2001 -
Bei der Bestimmung des Umfangs der Zuordnung von teils unternehmerisch teils außerunternehmerisch genutzten Gegenständen zum Unternehmensvermögen ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auf die schriftliche Zuordnungsmitteilung des Unternehmens abzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 27.06.1996 -
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