Schützenvereine können auch dann als steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördern.
Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist allerdings keine gemeinnützige Tätigkeit. Erzielt ein Verein Einnahmen aus der Bewirtschaftung bei Schützenfesten, liegt insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom 21.06.2000 - S 0171 A - 162 - II A 11 - zugrunde.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|