Hinsichtlich der Frage des Nachweises sog. „Elternspenden” zur Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an öffentlichen Schulen nimmt die OFD wie folgt Stellung:
1. Haben Eltern einen Förderverein nach Abschn. II Nr. 1 Satz 1 des Erl. des Hessischen Kultusministeriums v. 14.11.1991 - IV A 3 - 818/120 - 2 - (Amtsblatt 1991 S. 975) gebildet, sind dessen Vertreter berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Bei Zuwendungen bis zu 100 DM kann auf eine besondere Zuwendungsbestätigung verzichtet werden, wenn der Verwendungszweck (einschließlich eines Hinweises über die Freistellung des Fördervereins durch das FA) auf dem Zahlungsbeleg vermerkt ist.
2. Besteht kein Förderverein, kann wie folgt verfahren werden:
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