Der BFH hat mit Urteil vom 14.09.1999 (BStBl 2000 II S. 478) entschieden, dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG (gegebenenfalls zeitanteilig) auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 23.08.2000, BStBl 2000 I S. 1236 - ESt-Kartei FördG Karte 35).
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils auch auf Sachverhalte anzuwenden sind, in denen abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden.
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