Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandsinvestmentgesetzes (AusllnvestmG) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 AusllnvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen. Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Auf den Internetseiten des BfF befinden sich Links zu den Listen der registrierten bzw. nicht registrierten Investmentfonds (www.bff-online.de).
Diese Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Veranlagungszeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl Teil I veröffentlicht.
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