Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes
im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit (BFH vom 01.03.2000 - VI R 162/98, BStBl 2000 II S. 459)
im Jahr des Wechsels von der Ausbildung oder der Arbeitslosigkeit in den Beruf (BFH vom 01.03.2000 - VI R 196/98, BStBl 2000 II S. 461, sowie VI R 19/99, BStBl 2000 II S. 462)
im Jahr der Eheschließung des Kindes (BFH vom 02.03.2000 - VI R 13/99, BStBl 2000 II S. 522).
zu berechnen sind.
Er hat außerdem entschieden,
in welchem Umfang Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld (BFH vom 01.03.2000 - VI R 162/98, a.a.O. - und vom 12.04.2000 - VI R 34/99, BStBl 2000 II S. 464, sowie VI R 135/99, BStBl 2000 II S. 466) und
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf das Jahr aufzuteilen ist (BFH vom 12.04.2000 - VI R 34/99, a.a.O.) und schließlich
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