Die Umsatzsteuer der Luftverkehrsunternehmen (Fluggesellschaften) für, grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr kann nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den Abschnitten 277 ff. der UStR.
Solche in- oder ausländischen Fluggesellschaften bieten den Reisenden, die die Flugbeförderungsleistung in Anspruch nehmen, auch sog. Zubringerfahrten im Inland an. Hierbei wird u. U. in einem einheitlichen Beförderungsvertrag vereinbart, dass der Reisende von zu Hause oder einem festgelegten Ort per Bus, Bahn, Taxi oder anderem Beförderungsmittel zum jeweiligen Flughafen befördert bzw. auch wieder abgeholt wird.
Diese Zubringerleistungen werden von der Fluggesellschaft regelmäßig im eigenen Namen angeboten und entweder separat abgerechnet oder sind bereits im Gesamt-(Flug-)Preis enthalten.
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