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Die Entschädigung der Zeugen und ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG ist echter Schadenersatz (siehe Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 1 UStR 2005).
Die Entschädigungen, die nach Abschnitt 4 (ehrenamtliche Richter, §§ 15 bis 18) und 5 (Zeugen, §§ 19 bis 23) des JVEG gezahlt werden, sind als echter Schadenersatz nicht umsatzsteuerbar.
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