OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.06.2000
S 2533 A - 35 - St II 30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 21.06.2000 (S 2533 A - 35 - St II 30) - DRsp Nr. 2008/81972

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.06.2000 - Aktenzeichen S 2533 A - 35 - St II 30

DRsp Nr. 2008/81972

§ 39 d EStG Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach dem jeweils einschlägigen DBA kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamts vorlegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Steuerpflichtigen bzw. dem Arbeitgeber vorzulegenden Unterlagen ergeben sich dabei aus den folgenden Darstellungen:

  • In dem mit dem Wohnsitzstaat des Versorgungsempfängers geschlossenen DBA darf keine Regelung enthalten sein, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig macht (antragsungebundene Freistellung).

    Eine Regelung zur antragsgebundenen Freistellung ist insbesondere in den DBA - Frankreich (Art. 25 b), - Italien (Art. 29), - Norwegen (Art. 28), - Schweden (Art. 44), - Schweiz (Art. 28) und - USA (Art. 29) enthalten. Die Vereinfachungen sind ebenfalls nicht anzuwenden für Freistellungen nach dem DBA - Südafrika („umgekehrte Rückfallklausel”, Art. 16).