Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten bei Kulturdenkmälern nach § 7i und § 10f Abs. 1 EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand bei Kulturdenkmälern nach § 10f Abs. 2 und § 11b EStG setzen voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen. Für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige Bescheinigungen auszustellen.
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