Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde nach Maßgabe der „Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für Bescheinigungen nach § 7i Abs. 2 und § 10g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes” voraus.
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer eines Kulturguts i. S. d. Tz 2 schriftlich beantragen (Anlage 1). Die Bescheinigung hat dem Mustervordruck zu entsprechen (Anlage 2). Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
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