Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass die Erfüllung einer Arbeitslohnverbindlichkeit durch die Gewährung von eigenen Anteilen die grundsätzlich betriebliche Veranlassung des Arbeitslohnaufwandes nicht löst. Der entsprechende Betriebsausgabenabzug wird durch diesen Vorgang nicht beeinträchtigt.
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