OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2006
S 7200 A - 218 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.06.2006 (S 7200 A - 218 - St 11) - DRsp Nr. 2008/90332

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.06.2006 - Aktenzeichen S 7200 A - 218 - St 11

DRsp Nr. 2008/90332

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zuwendungen des Bundes und der Länder zu den Betriebs- und Unterhaltskosten ausgewählter Sportstätten; Förderung des Leistungssports

Das Bundesministerium des Innern unterstützt im Wege von Projektförderungen zentrale Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports.

Gefördert werden können hierbei Olympiastützpunkte und Bundesleistungszentren.

Es kommen daher nur Spezialtrainingsstätten, die in erster Linie dem Leistungssport dienen, für eine Förderung in Betracht (z. B. Bob- und Rodelbahnen, Wasserspringhallen, Sprungschanzen).

Für Sportstätten im Freien (Stadien etc.). Saunen oder allgemeine Sporthallen und Krafträume besteht demgegenüber keine Förderungsmöglichkeit.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören laut Zweckbestimmung der Zuwendungsbescheide originäre Ausgaben der Olympiastützpunkte, Trainermischfinanzierungen sowie die Häuser der Athleten.

Durch die Zuwendung des Bundes sollen hierbei die allgemeinen Betriebs- und Unterhaltungskosten der Sportstätte wie z. B. Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Reinigung aber auch Kosten für das Funktionspersonal (mit-)finanziert werden.

1. Leistungsaustausch zwischen dem Träger der geförderten Sportstätte und dem Träger des Olympiastützpunktes