Durch das Jahressteuergesetz 2009 haben sich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Leistungen eines Krankenhauses geändert. Danach sind die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Leistungen immer dann steuerfrei, wenn dieses Krankenhaus über eine Zulassung im Sinne des § 108 SGB V verfügt.
Es ist die Frage gestellt worden, wie in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft zu verfahren ist, der folgende Fallgestaltung zugrunde liegt:
Neben dem Plankrankenhaus, das über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt, wird eine weitere Klinik betrieben, die ausschließlich Privatpatienten behandelt. Diese Klinik wird in den Räumen des Plankrankenhauses betrieben. Hierbei nutzt die Privatklinik die erforderlichen Sach- und Personalmittel des Plankrankenhauses zum Einen im Rahmen eines Mietvertrages über die entsprechenden Stationen und zum Anderen über einen Dienstleistungsvertrag.
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