Nach den BMF-Schreiben vom 19. April 1971 und vom 22. Dezember 1975 (vgl. Anhang 21 EStH 1997 unter I. und III.) ist die Zurechnung des Leasing-Gegenstands u.a. abhängig von der Dauer der Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands. Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist daneben das Verhältnis des vorgesehenen Kaufpreises zum Buchwert des Leasing-Gegenstands bzw. bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption das Verhältnis der Anschlußmiete zum Wertverzehr des Leasing-Gegenstands unter Berücksichtigung seines Buchwerts maßgebend.
Bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Ermittlung des Buchwerts auf der Basis der linearen Absetzungen für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich die Festlegungen in der amtlichen AfA-Tabelle maßgebend, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasing-Gegenstands durch den Leasing-Geber gilt.
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