Steuerpflichtige, die nach einem DBA freigestellten Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit beziehen, können ihre Beiträge zur Sozialversicherung nicht als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, da sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Unterliegt die Auslandstätigkeit nicht der inländischen Sozialversicherungspflicht, ist hinsichtlich des Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG) außerdem Folgendes zu beachten:
I. Vom Arbeitgeber aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung erbrachte Beitragsanteile zur Krankenversicherung
Bei dem vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil handelt es sich um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG (R 24 Abs. 1 Satz 2 LStR 2006). Zwar wird die Steuerfreiheit durch die DBA-Regelung überlagert (Vorrangregelung des § 2 AO), sie wird jedoch hierdurch nicht beseitigt. Folglich hat eine Begrenzung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf 1.500 € zu erfolgen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, wonach nur Steuerpflichtige, die für ihren Krankenversicherungsschutz vollständig alleine aufkommen müssen, in den Genuss des erhöhten Abzugsbetrags gelangen sollen.