Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a EStG in Organschaftsfällen Folgendes:
In Organschaftsfällen wird das Einkommen der Organgesellschaft (Körperschaft) nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt, von dieser jedoch nicht versteuert. Einkommen und Umsatz der Organgesellschaft werden dem Organträger (Körperschaft oder Personengesellschaft / natürliche Person) zugerechnet und von diesem versteuert.
Nach A 42 Abs. 5 KStR bleiben beim Organträger zugerechnetes Einkommen und Umsatz der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen außer Betracht. Diese Auffassung wurde durch den BFH mit Urteil vom 23.01.2003 -
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