Die im EigZulG geregelte Zusatzförderung für den Einbau bestimmter energiesparender Anlagen und die Zusatzförderung von Niedrigenergiehäusern ist nochmals verlängert worden. Nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des EigZulG und anderer Gesetze v. 19.12.2000 (BStBl 2001 I S. 23) sind entsprechende Maßnahmen begünstigt, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen oder fertiggestellt werden.
Bei Herstellung oder Anschaffung eines Neubaus wird die Förderung jedoch auf Wohnungen beschränkt, für die die Wärmeschutz-VO von 1994 gilt. Diese Beschränkung soll verhindern, dass auch Bauherren und Erwerber eines Neubaus die Zusatzförderung für Maßnahmen erhalten, die bereits nach der geplanten Energieeinspar-VO zwingend erforderlich sind.
In § 9 Abs. 3 Satz 3 EigZulG in der neuen Fassung sind die Mindestleistungszahlen für die Förderung einer Elektro-Wärmepumpenanlage von bislang 3,5 auf 3,8 bei einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage und auf 4,0 bei allen sonstigen Elektro-Wärmepumpenanlagen erhöht worden. Somit sollen die Leistungszahlen an den Stand der Technik angepasst werden.
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