1. Arbeitnehmer werden nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt, wenn keine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 a EStG durchzuführen ist. Der Antrag kann nur duch Abgabe einer ,,brauchbaren'' Einkommensteuererklärung (vgl. dazu H 217 [Rechtswirksamer Antrag] EStH 2001) bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs gestellt werden.
2. Aus gegebenem Anlass weise ich hinsichtlich der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG auf folgende Besonderheiten hin:
a) Die Antragsfrist ist eine (nicht verlängerbare) gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch einen Schätzungsbescheid noch durch Ergehen eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist (vgl. R 217 Abs. 2 EStR 2001).
b) Jedoch geht das Hessische Finanzgericht in seinen bislang unveröffentlichten Urteilen vom 23. 04. 2002 -
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