Buchführende Betriebe haben den Eigenverbrauch mit seinem Geldwert laufend und vollständig, mindestens jedoch monatlich aufzuzeichnen. Muß der Eigenverbrauch geschätzt werden, weil keine Aufzeichnungen vorliegen, bittet die OFD, für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.07.1994 beginnen und vor dem 01.01.2002 enden, für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 500,- DM (= Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:
Fleisch und Fleischerzeugnisse | 210 DM |
Milch | 100 DM |
Geflügel und Eier | 80 DM |
Kartoffeln, Obst und Gemüse | 110 DM |
Für Wj., die nach dem 31.12.2001 enden, sind für den Verbrauch selbstgewonnener Erzeugnisse mindestens 250 € anzusetzen.
Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:
Fleisch und Fleischerzeugnisse | 105 € |
Milch | 50 € |
Geflügel und Eier | 40 € |
Kartoffeln, Obst und Gemüse | 55 € |
Die genannten Beträge sind Jahresbeträge je Person.
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