Im Rahmen der Referatsleitersitzung Einkommensteuer wurde die Frage erörtert, ob die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug im Falle von nicht depotverwahrten Aktien, die sich im Besitz gemeinnütziger Stiftungen befinden, im Billigkeitsweg erfolgen kann.
Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine gemeinnützige Stiftung i.S.d § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erhält Dividenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Bei den Dividenden handelt es sich um Erträge aus Aktien, für die bis zum Jahre 2016 ein Aktienbindungsvertrag (= Stimmrechtsbindungsvertrag) besteht. Aufgrund dieses Aktienbindungsvertrags befinden sich die den einzelnen Aktionären zuzurechnenden Aktien in einem ausländischen Banktresor des Schuldners der Kapitalerträge Somit ist die Ausgabe von effektiven Stücken bzw. die Aufnahme in der Girosammelverwahrung in Deutschland und damit die Einlieferung in ein inländisches Bankdepot der Stiftung bis zum Jahr 2016 nicht möglich.
Die für frühere Dividendenzahlungen einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde gem. §
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