Tz. 11.23 des BMF-Schreibens vom 25.03.1998 (BStBl 1998 I S. 268; KSt-Kartei UmwStG Karte 17) enthält aus Billigkeitsgründen eine Sonderregelung für die Vereinigung öffentlichrechtlicher Kreditinstitute oder öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen. Danach sind die §§ 11 und 12 UmwStG auf diese Vereinigungen entsprechend anzuwenden, wenn sie durch landesrechtliche Vorschriften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen sind und einer Verschmelzung i.S.d. UmwStG entsprechen. Damit wird auch öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen eine Verschmelzung zu Buchwerfen und ggf. eine Verlustübertragung ermöglicht.
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