Nach R 101 Abs.
Ergänzend weist die OFD auf folgendes hin:
I. Bemessungsgrundlage für den Abzug ist nicht die für den betreffenden Veranlagungszeitraum festgesetzte, sondern die in diesem Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Einkommensteuer (Differenz zwischen der im Veranlagungszeitraum gezahlten und der erstatteten Einkommensteuer; vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. April 1993, EFG 1993 Seite
Demnach kommt zum Beispiel für den Veranlagungszeitraum 1994 in Hessen ein Abzug freiwilliger Beiträge an die oben genannten Gemeinschaften bis zur Höhe von 9 v.H. der vom Steuerpflichtigen im Jahr 1994
geleisteten | Lohnsteuer, |
Einkommensteuervorauszahlungen, | |
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