OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2000
S 2750a A - 1 - St II 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 24.05.2000 (S 2750a A - 1 - St II 11) - DRsp Nr. 2008/81830

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 24.05.2000 - Aktenzeichen S 2750a A - 1 - St II 11

DRsp Nr. 2008/81830

allgemeine Vorschriften: § 8b KStG Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

Zu der Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer Kapitalgesellschaft auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn die Kapitalgesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen oder nur zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehört.

Entsprechendes gilt auch für die Zwischenschaltung von Investmentfonds.