Zu der Frage, ob Ausschüttungen, für die der Teilbetrag EK 01 als verwendet gilt, bei einer Kapitalgesellschaft auch dann nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben, wenn die Kapitalgesellschaft an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligt ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft ist für die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG schädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen oder nur zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehört.
Entsprechendes gilt auch für die Zwischenschaltung von Investmentfonds.
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