Es ist die Frage gestellt worden, wie zu verfahren ist, wenn zwischen der Ausübung des Optionsrechts und der Ausbuchung aus dem Depot des Überlassenden ein Kursverlust bzw. Kursgewinn eintritt.
Beispiel:
Ein Stpfl. übt am 11. März 2002 sein Optionsrecht auf den Erwerb von 1000 Aktien zu einem Preis von 50 €/Stück aus. An diesem Tag haben die Aktien einen Kurswert von 80 €/Stück. Die Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers erfolgt am 03.05.2002; an diesem Tag beläuft sich der Kurswert auf 65 €/Stück. Der Arbeitgeber hat der Besteuerung den Kurswert am Tag der Ausübung des Optionsrechts in Höhe von 80 €/Stück zugrunde gelegt. Das FA folgt dieser Auffassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Gegen den ESt-Bescheid legt der Stpfl. Einspruch ein und beantragt bei der Berechnung von dem Kurswert des Tages der Ausbuchung aus dem Depot des Arbeitgebers auszugehen.
Ist dem Einspruch stattzugeben?
Lösung:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts bei Aktienoptionsprogrammen folgendes:
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