Durch das Alterseinkünftegesetz wurde der Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 grundlegend geändert. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei geringfügig Beschäftigten („Mini-Jobs”) und bei Beziehern von Arbeitslohn innerhalb der Gleitzone zwischen 400,01 € und 800 € („Midi-Jobs”) ergeben sich folgende Besonderheiten:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 2b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Der sich insoweit ergebende Betrag wird mit dem in der Übergangsphase jeweils geltenden Prozentsatz angesetzt (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EStG). Anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wieder abgezogen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 EStG).
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