Mit Urteil vom 16.04.2008 -
Das BMF hat mit Schreiben vom 01.12.2009 - IV B 8 - S 7410/08/10002 - die Regelungen zur Anwendung des vorgenannten Urteils festgelegt. Demnach besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, sich entweder auf die bestehende gesetzliche Regelung oder auf die ergangene Rechtsprechung zu berufen. Dieses Wahlrecht kann grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft ausgeübt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei einem Wechsel der Besteuerungsform die Rechtsfolgen der §§ 14c Abs. 1, 15a UStG ausgelöst werden, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
In Abhängigkeit von der Ausübung des Wahlrechtes treten unterschiedliche Rechtsfolgen ein:
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