OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.05.2000
S 7100 b A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.05.2000 (S 7100 b A) - DRsp Nr. 2008/86862

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.05.2000 - Aktenzeichen S 7100 b A

DRsp Nr. 2008/86862

§ 1 UStG Abgrenzung einer steuerbaren Lieferung von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf eines Grundstücks

Für die Beurteilung, ob der Verkauf eines Grundstücks als steuerbare Lieferung oder als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG zu behandeln ist, ist zuerst zu entscheiden, ob das verkaufte Grundstück den gesamten Rahmen des Unternehmens bildete oder ob das Unternehmen mehr als dieses eine Grundstück umfasst.

1. Das verkaufte Grundstück bildete den Rahmen des Unternehmens

In diesem Fall veräußert der Unternehmer mit dem Grundstück die wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

2. Das verkaufte Grundstück umfasst nur einen Teil des Unternehmens

In diesem Fall verkauft der Unternehmer mit dem Grundstück allenfalls einen Teil der wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt deshalb nur dann vor, wenn das verkaufte Grundstück einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb darstellte. Die Voraussetzungen für die Annahme eines gesondert geführten Betriebs ergeben sich aus Abschn. 5 Abs. 3 UStR 2000.

a) Das Grundstück ist ein gesondert geführter Betrieb