OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.10.2001
S 2337

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 25.10.2001 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/80650

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 25.10.2001 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/80650

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen; Kassenärztliche Vereinigung

Rechtslage bis 2001:

Nach dem Ergebnis einer Erörterung durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die an Geschäftsführer von Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unter den in R 13 Absatz 2 LStR bezeichneten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 300 DM monatlich (R 13 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 LStR) steuerfrei bleiben.

Soweit Kassenärztliche Vereinigungen an ehrenamtlich tätige Personen Aufwandsentschädigungen zahlen, können die gewährten Entschädigungen in Höhe von 1/3, mindestens in Höhe von 50 DM und höchstens in Höhe von 300 DM monatlich steuerfrei bleiben (R 13 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 LStR).

Rechtslage ab 2002: