Gibt ein Krankenhaus Artikel des medizinischen Bedarfs verbilligt an sein Personal ab, so kann hierin ein geldwerter Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG liegen. Dies führt dazu, dass der Rabattfreibetrag gewährt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002 -
Der Rabattfreibetrag erfasst Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, wobei als Wert der Waren oder Dienstleistungen die um 4 v.H. geminderten Endpreise gelten, zu denen die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.
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