1. Zur Umsatzbesteuerung einer staatlich geprüften Musiklehrerin hat der BFH mit Urteil vom 3. Mai 1989 -
Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG dem Finanzamt vor, so sind - wenn auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind - sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen kommt nicht in Betracht.
Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer Bescheinigung für die Einrichtung die Unterrichtsleistungen an alle Schüler der Einrichtung von der Umsatzsteuer befreit sind, da die entsprechende Bescheinigung insoweit bindend ist.
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