Mit der Bezugsverfg. wurde mitgeteilt, dass § 12 EStG eine Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer nach geänderter Rechtsauffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht hindere. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen für den privat angeschafften Computer einschl. Zubehör kann daher in den anhängigen Verfahren stl. berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Nach einem erneuten Beschluss der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist an dieser Auffassung festzuhalten.
Zu der mit der Bezugsverfügung angekündigten typisierenden Regelung wird es vorerst nicht kommen. Die OFD bittet daher, den glaubhaft gemachten beruflichen Nutzungsanteil auch in neu zu entscheidenden Fällen zu berücksichtigen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|