Körperschaften, die den Satzungszweck „Umwelt- und Landschaftsschutz” hauptsächlich durch die Vergabe von Gütesiegeln (ökologisch und sozial verantwortlicher Umgang mit natürlichen Ressourcen im Rahmen der Waldbewirtschaftung) an Waldbesitzer verwirklichen, sind nicht gemeinnützig. Mit der Vergabe der Gütesiegel, die ein Marketinginstrument ist, fördern die Körperschaften in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer. Eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO ist daher mangels Selbstlosigkeit nicht möglich.
Dieser Rdvfg. liegt der HMdF-Erlass vom 20.05.2003 - S 0171 A - 170 - II A 1a - zugrunde.
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