OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.2000
S 2706 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.03.2000 (S 2706 A) - DRsp Nr. 2008/86258

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.03.2000 - Aktenzeichen S 2706 A

DRsp Nr. 2008/86258

§ 4 KStG Buchführungspflicht für Betriebe gewerblicher Art (BgA) nach dem Gemeindewirtschaftsrecht und dem Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)

1. Eigenbetriebe

Einrichtungen, die als wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den Eigenbetrieben i. S. des § 1 Abs. 1 EigBGes rechnen, sind nach § 20 Abs. 1 S. 1 EigBGes verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung zu führen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang (§ 20 Abs. 1 S. 3 i. V. mit § 22 S. 1 EigBGes). Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen KapGes im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dem EigBGes nichts anderes ergibt (§ 22 S. 2 EigBGes).

Gem. § 140 AO ist diese Buchführungspflicht auch für die Besteuerung zu erfüllen.