Die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen stellt keinen Zweckbetrieb (§ 65 AO) dar. Es liegt auch kein Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 8 AO vor, da die Anwendung dieser Sonderregelung über den klaren Wortlaut hinaus nicht zulässig ist.
Hieraus folgt, dass so genannte Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, nicht als gemeinnützig anerkannt werden können. Darüber hinaus liegt auch dann kein Zweckbetrieb vor, wenn eine öffentlichrechtliche Schule die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken selbst übernimmt.
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